Kanzlei für Internet- und Computerrecht
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klostermann. Für Internetrecht und Computerrecht.

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Welches Recht gilt bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Veröffentlichungen im Internet?

Mit Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 – hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, welche Gerichte zuständig sind für Klagen gegen Veröffentlichungen im Internet.

Der Kläger war 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.

Die Beklagte; ein österreichisches Medienunternehmen, hatte am 23. August 1999 eine Meldung auf die Internetseite eingestellt, wo über den Mord berichtet wurde. Diese Meldung stand bis 2007 auf der Webseite zum freien Abruf. Der Kläger verlangte jetzt, nicht mehr weiter unter voller Namensnennung von der Tat zu berichten. Er werde durch die fortdauernde Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Klage hatte zunächst in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt zunächst das Verfahren ausgesetzt und die Sache zur Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.

Problematisch ist danach, so der Bundesgerichtshof, welches Land für die Entscheidung zuständig ist bei Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von ausländischen Anbietern, und nach welchem Recht sich der Streit entscheidet – hier nach dem österreichischem, als Sitz des behaupteten Verletzers, oder nach deutschem, als Sitz des Verletzten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 227/09 vom 10.11.2009

 
Bei Markenwaren kann der Herstelle den Verkauf über Ebay untersagen

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.11.2009, Az 6 U 47/08, entschieden, dass ein Hersteller hochwertiger Markenware den Weiterverkäufern Vorschriften machen, wie und in welcher Weise die Waren weiterverkauft werden dürfen, insbesondere darf der Hersteller den Verkauf über Internetauktionshäuser beschränken.

Solche Verbote werden von den Herstellern hochwertiger Markenware ausgesprochen, damit ihre Waren nicht dem Preiskampf und dem Verdacht des „Verramschens“ anfallen. Ob solche selektiven Vertriebssysteme zulässig sind, darüber hatte jetzt das OLG Karlsruhe zu entscheiden.

Die Klägerin betrieb ein Fachgeschäft für den Verkauf von u.a. Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcken. Als sie Produkte der Firmen „Scout“ und „4you“ über das Internet in Auktionshäusern verkaufte, stellten die Hersteller dieser Produkte die weitere Belieferung ein. Sie begründeten dies damit, dass sie spezielle Auswahlkriterien für “zugelassene Vertriebspartner” entwickelt habe, um ihre Produkte im Markt zu präsentieren. Darin seien qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte aufgestellt. Diese Vorschriften umfassten Einzelhandelsgeschäfte und deren Verkauf im Internet. Der Verkauf über Auktionshäuser im Internet wie etwa eBay werde aber ausgeschlossen.

Als die Klägerin trotz Abmahnung durch die Beklagte den Verkauf der Produkte über Auktionshäuser nicht unterließ, stellte die Beklagte die weitere Belieferung ein. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die weitere Belieferung, und bezog sich auf das Kartellrecht. Sowohl das LG Mannheim, mit Urteil vom 14.03.2008, wie auch das OLG Karlsruhe mit vorliegendem Urteil, wiesen die Klage ab. Dem Hersteller sei es freigestellt, seine Waren als hochpreisige Qualitätsware im Markt zu präsentieren und zu bewerben. Der Einzelverkauf über Ebay lasse sich damit nicht vereinbaren. Das Interesse der Klägerin an einer zusätzlichen wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform trete dabei hinter das Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und bestimmte Vertriebsformen auszuschließen. Aus diesen Gründen verstosse die Weigerung, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellgesetz.

Das OLG Karlsruhe beurteilte die Auswahlkriterien der Beklagten für Vertriebspartner als qualitatives selektives Vertriebssystem. Solche Vertriebssysteme unterlägen nicht dem Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpfe und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen seien. Die Anforderungen müssten außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 223/09 vom 30.10.2009

 
Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Mit Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.: VIII ZR 219/08, hat der Bundesgerichtshof über das Rückgabrecht im Fernabsatzkauf entschieden, insbesondere zur Frage des Wertersatzes.

Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Sie verklagte einen Händler, der über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen tätigte, wegen einiger Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Für Onlinehändler läuft die Entscheidung darauf hinaus, dass Wertersatz von Kunden bei Rückgabe der Ware wegen Verschlechterung nur dann erhalten werden kann, wenn bei Vertragsschluss eine enstprechende vertragliche Regelung und Belehrung dem Kunden in Textform vorgelegen hat.

 

Dies ist insbesondere für den Verkauf über Ebay relevant, da hier regelmäßig der Vertrag geschlossen wird, ohne dass Verträge oder Vertragsklauseln dem Kunden in Textform vorliegen. Denn alleine die Darstellung von vertraglichen Regelungen auf dem Bildschirm wahrt nicht die Textform.

Die erste Klausel beanstandete Klausel lautete:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Denn nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginne die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

“Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”

Diese Klausel hielt der Bundesgerichtshof für wirksam. Insbesondere sei der Verkäufer nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.

Die dritte Klausel, über die zu entscheiden war, lautete:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Diese Klausel hielt der Bundesgerichtshof für unwirksam. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten, der hier fehle. Diese Vorschrift schreibt vor, dass der Verbraucher Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Liege der erforderliche Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform vor, was bei ebay nicht der Fall sei, sei diese Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist.

Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehle.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 250/2009 vom 9. Dezember 2009

 
Bundesgerichtshof zur Werbung mit Preisnachlass für nur im Geschäft vorrätige Waren

Mit Urteil vom Urteil vom 10. Dezember 2009, Az: I ZR 195/07, hat der Bundesgerichtshof zur Frage zulässiger Werbung mit Preisnachlässen geurteilt. Eine Werbung für einen Preisnachlass von 19% sei wettbewerbswidrig, so der BGH, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren gilt.

Die Beklagte handelt mit Foto- und Videokameras, und bewarb mit einem Prospekt einen Preisnachlass mit folgendem Text: “Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*”. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben “Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis”.

Am 3. Januar 2007 besuchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten und erhielten auch beim Kauf einer Kamera den versprochenen Nachlass. Auf weitere Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware mit dem Rabatt bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass der Rabatt nur für im Laden vorrätige Ware gewährt werde.

Der Bundesgerichtshof hält dies für wettbewerbswidrig. Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten nicht. Möchte man Rabatte und Aktionen auf die im Geschäft vorrätige Ware einschränken, müsse darauf auch in der Werbung hingewiesen werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 251/2009 vom 11. Dezember 2009

 
13.03.2010 Chemnitzer Linuxtag
13.03.2010 Chemnitzer Linuxtag, nähere Informationen in Kürze
 
23.03.2010 Verkaufen im Internet Teil 3
23.03.2010 Verkaufen im Internet Teil 3, Plaune BTZ, Rähnisstrasse 19. Rechnungen und Bezahlen im Internet
 
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23.02.2010 Verkaufen im Internet Teil 3, Chemnitz, Handwerkskammer