Die Verfassungsbeschwerde betraf die Regelung des § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Danach darf von urhebergeschützten Werken für den Privatgebrauch eine Kopie angefertigt werden. Dies aber nur durch eine natürliche Person, zum privaten Gebrauch, auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen.
Die Unternehmen der Musikindustrie, die die Beschwerde eingereicht hatten, behaupteten, dass diese Regelung aufgrund der rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich zu erheblichen Absatzrückgänge führten, und sahen sich in ihrem Eigentum verletzt.
Aus formalen Gründen hat die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts die die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Kläger hatten die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG für Beschwerden gegen Gesetze versäumt. Erst wenn der Gesetzgeber die Norm des § 53 UrhG ändere oder neue Bestimmungen zur Zulässigkeit einer Privatkopie erlasse, käme eine erneute Verfassungsbeschwerde in Betracht.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 125/2009 vom 28.10.2009
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