Der Kläger arbeitete als Systemadministrator. Während des Urlaubs eines Geschäftsführers verschaffte er sich nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt Zugriff auf dessen Email Konto und las dessen Emails, darunter auch solche, die der abwesende Geschäftsführer bereits gelesen hatte. Weil er aus der Lektüre der Emails den Verdacht hatte, der abwesende Geschäftsführer verstosse gegen Dienstpflichten, druckte er die Emails aus und legte sie dem zweiten Geschäftsführer vor. Daraufhin wurde ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen.
Gegen die Kündigung wehrte er sich mit der Klage – erfolglos. Der Kläger, so das Gericht, habe mit seinem Tun in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, da er unter Missbrauch der ihm übertragenen Befugnisse und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz des Geschäftsführers zugegriffen habe. Dies rechtfertige auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Der Behauptung des Klägers, er habe die Email nur zufällig gefunden, schenkte das Gericht keinen Glauben.
Quelle: Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 08.07.2009
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |