So jetzt auch das OLG Köln in einem Urteil vom 03.08.2007 - Az.: 6 U 60/07. Das OLG Köln folgt damit dem Kammergericht Berlin, dem OLG Hamburg und dem OLG Hamm. Ebenso das LG Dortmund im Beschluss vom 19.07.2007 - Az.: 10 O 113/07.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden zu dieser Problematik ist noch nicht bekannt, jedoch scheint sich die dargestellte Auffassung in der Rechtsprechung durchzusetzen. Ebay Verkäufer sollten sich daher ihre Widerrufsbelehrung und ihre AGB anschauen, ob sie mit der neuen Rechtsprechung übereinstimmen. Sofern Abmahnungen kommen, sollte man rechtlichen Rat aufsuchen. Auf jeden Fall vermeiden sollte man, übereilt eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. An diese ist man auch gebunden, selbst wenn sich die Rechtsprechung ändert. Möglicherweise ist man aufgrund der noch nicht einheitlichen Rechtsprechung zur Zeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz gar nicht verpflichtet.

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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