Der Kläger war 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen.

Die Beklagte; ein österreichisches Medienunternehmen, hatte am 23. August 1999 eine Meldung auf die Internetseite eingestellt, wo über den Mord berichtet wurde. Diese Meldung stand bis 2007 auf der Webseite zum freien Abruf. Der Kläger verlangte jetzt, nicht mehr weiter unter voller Namensnennung von der Tat zu berichten. Er werde durch die fortdauernde Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Klage hatte zunächst in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt zunächst das Verfahren ausgesetzt und die Sache zur Entscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.

Problematisch ist danach, so der Bundesgerichtshof, welches Land für die Entscheidung zuständig ist bei Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von ausländischen Anbietern, und nach welchem Recht sich der Streit entscheidet – hier nach dem österreichischem, als Sitz des behaupteten Verletzers, oder nach deutschem, als Sitz des Verletzten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 227/09 vom 10.11.2009

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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