Die Klägerin betrieb ein Fachgeschäft für den Verkauf von u.a. Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcken. Als sie Produkte der Firmen „Scout“ und „4you“ über das Internet in Auktionshäusern verkaufte, stellten die Hersteller dieser Produkte die weitere Belieferung ein. Sie begründeten dies damit, dass sie spezielle Auswahlkriterien für “zugelassene Vertriebspartner” entwickelt habe, um ihre Produkte im Markt zu präsentieren. Darin seien qualitative Anforderungen an den Vertrieb der Markenprodukte aufgestellt. Diese Vorschriften umfassten Einzelhandelsgeschäfte und deren Verkauf im Internet. Der Verkauf über Auktionshäuser im Internet wie etwa eBay werde aber ausgeschlossen.

Als die Klägerin trotz Abmahnung durch die Beklagte den Verkauf der Produkte über Auktionshäuser nicht unterließ, stellte die Beklagte die weitere Belieferung ein. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die weitere Belieferung, und bezog sich auf das Kartellrecht. Sowohl das LG Mannheim, mit Urteil vom 14.03.2008, wie auch das OLG Karlsruhe mit vorliegendem Urteil, wiesen die Klage ab. Dem Hersteller sei es freigestellt, seine Waren als hochpreisige Qualitätsware im Markt zu präsentieren und zu bewerben. Der Einzelverkauf über Ebay lasse sich damit nicht vereinbaren. Das Interesse der Klägerin an einer zusätzlichen wirtschaftlich günstigen Absatzmethode über die Auktionsplattform trete dabei hinter das Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und bestimmte Vertriebsformen auszuschließen. Aus diesen Gründen verstoße die Weigerung, die Klägerin weiter mit den Markenprodukten zu beliefern, nicht gegen das Kartellgesetz.

Das OLG Karlsruhe beurteilte die Auswahlkriterien der Beklagten für Vertriebspartner als qualitatives selektives Vertriebssystem. Solche Vertriebssysteme unterlägen nicht dem Kartellverbot nach Art. 81 EGV und § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an deren fachliche Qualifikation und an die Ausstattung ihres Vertriebs anknüpfe und die Anforderungen auf die Eigenschaften der vertriebenen Produkte bezogen seien. Die Anforderungen müssten außerdem einheitlich und diskriminierungsfrei durchgeführt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 223/09 vom 30.10.2009

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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