Parteien waren zwei konkurrierende Reiseunternehmen. Die Beklagte hatte für Ihre Leistungen auch per Email geworben, und zu diesem Zweck auch Emailadressen käuflich erworben. Ein Empfänger war mit der Werbung nicht einverstanden, und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung dieses Empfängers, dass er nie in den Empfang von Werbeemails eingewilligt habe, klagte das Konkurrentzunternehmen auf Unterlassung.

Die Beklagte verteidigte sich, dass bei Ankauf der Emailadressen der Verkäufer allgemein versichert habe, dass die Adressinhaber mit dem Versenden von Werbeemails sich einverstanden erklärt hätten. Das genügte dem OLG Düsseldorf nicht. Das werbende Unternehmen hätte vielmehr eine konkrete Überprüfung der behaupteten Einwilligung vornehmen müssen, um sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen. Denn eine Einwilligung in den Empfang von Werbeemails müsse gem. § 7 UWG ausdrücklich vorliegen, und daher auch entsprechend dokumentiert sein. Eine allgemeine Zusicherung des Verkäufers reiche hier nicht aus.

Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009

 

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie

 

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