Die Beklagte handelt mit Foto- und Videokameras, und bewarb mit einem Prospekt einen Preisnachlass mit folgendem Text: “Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer!*”. In dem Sternchenhinweis des Prospekts war angegeben “Sparen Sie volle 19% vom Verkaufspreis”.

Am 3. Januar 2007 besuchten zwei Mitarbeiter der Klägerin das Geschäft der Beklagten und erhielten auch beim Kauf einer Kamera den versprochenen Nachlass. Auf weitere Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware mit dem Rabatt bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass der Rabatt nur für im Laden vorrätige Ware gewährt werde.

Der Bundesgerichtshof hält dies für wettbewerbswidrig. Bei dem beworbenen Preisnachlass handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten nicht. Möchte man Rabatte und Aktionen auf die im Geschäft vorrätige Ware einschränken, müsse darauf auch in der Werbung hingewiesen werden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 251/2009 vom 11. Dezember 2009

 

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie

 

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