Dabei weist der Fall einige Besonderheiten auf. Über den Internetanschluss der Beklagten waren insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden. Die IP-Adresse des Internetanschlusses wurde durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dem Anschluss zugeordnet. Sie wurde darauf hin abgemahnt. In einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich die Beklagte zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen. Die Musikfirmen nahmen die Beklagte jetzt auf Zahlung von Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch.

Die Beklagte wollte aber nicht zahlen. Sie verteidigte sich damit, dass nicht sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe; das Internet werde über den Anschluss noch vom Ehemann und ihren damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang genutzt.

Das OLG Köln liess dies nicht gelten und hat den klagenden Musikfirmen einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zuerkannt. Entscheidend dabei war, dass die Frau nicht dargelegt hat, ob und in welchem Umfang Familienangehörige die Urheberrechtsverletzungen begangen haben könnten, oder in welchem Umfang Sie mit den Angehörigen – hier den Kindern – über die Unrechtmäßigkeit illegaler Downloads gesprochen habe. Bei Kindern und Jugendlichen müsse man davon ausgehen, dass Filesharing betrieben werde. Man müsse daher sie daher darüber aufklären, dass dies rechtlich problematisch sei. Oder man muss eben entsprechende technische Sicherungen einbauen. Tue man dies nicht, sei auch die Haftung des Anschlussinhabers begründet.

Die genauen Anforderungen an eine technische Sicherung hat das OLG Köln aber offen gelassen. Zum Verhängnis wurde der Frau, dass eben gar keine Erklärung erfolgte, wie und in welcher Weise den Familienangehörigen klar gemacht wurde, dass über den Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen sind. Sie müsse schon, so das OLG Köln, darlegen, wer den Verstoss begangen habe, und welche technischen Massnahmen sie ergriffen habe. Auch die bloße Ermahnung der Kinder reiche nicht aus, wenn ihr praktisch keine weitere Überwachung folge.

Das OLG Köln hat die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass daher demnächst eine höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof die Rechten und Pflichten eines Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen klärt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.01.2010

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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