Die Seite opendownload.de bietet auf Ihrer Webseite Programme, die normaler Weise im Internet kostenlos zum Download an. Wenn man sich registriert, schließt man nach den AGB der Firma ein zweijähriges Abonnement mit Jahresbeitrag von 96,00 € ab. Nach den AGB der Firma verzichtet man weiter auf sein gesetzliches Widerrufsrecht. Im Falle der Falschangabe etwa des Geburtsdatums droht man weiter mit einer Strafanzeige wegen Betrugs.

Das Landgericht Mannheim entschied nun in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 12.05.2009 (Az. 2 O 268/08, nicht rechtskräftig), dass diese Klauseln teilweise nicht rechtmäßig sind.

So sie die Drohung mit einer Strafanzeige unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts. Hierdurch übe das Unternehmen in unangemessener Weise unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit seiner Kunden aus, so das Gericht. Gerade bei Minderjährigen gelte, dass der Vertrag schwebend unwirksam sei und erst von der Genehmigung der Eltern abhänge. Der Verweis und die Belehrung über den Straftatbestand des Betruges sei hier geeignet, unsachlich den Kunden zur Zahlung einer nicht gerechtfertigten Forderung zu bewegen. Dies sei unlauter.

Weiter monierte das Gericht die Klausel auf der Webseite von Opendownload: “Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht.” Die Klausel verstosse gegen die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Einräumung eines Widerrufsrechts im Fernabsatz. Weil allein die Anmeldung auch noch nicht bedeute, dass mit der Dienstleistung sofort begonnen werde, könne sich der Anbieter auch nicht auf Ausnahmevorschriften des BGB berufen.

Unbedenklich hingegen fand das LG Mannheim die Preisangabe auf der Webseite von Opendownload. Diese lautete: “Durch Drücken des Buttons ‘Anmelden’ entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit zwei Jahre.” Die Angabe des Jahresentgelts sei ausreichend, der Kunde könne hier leicht die Belastung aus einer zweijährigen Laufzeit errechnen.

Die Webseite Opendownlaod.de war durchaus schon öfters Gegenstand von Gerichtsverfahren. Insbesondere war den Kunden nicht immer ausreichend klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag abzuschließen. Sofern man eine entsprechende Rechnung erhält, sollte man vor Zahlung Rat einholen.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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