So wurden gegen die Drogeriemarktkette Müller Bußgelder in Höhe von 137.500 Euro von der zuständigen Baden Würrtembergischen Datenschutzbehörde verhängt, weil sie unzulässig Gesundheitsdaten von Mitarbeitern gespeichert hatte. Aufmerksam auf das Unternehmen wurden die Behörden durch Medienberichte, die darüber berichteten, dass Gesundheitsdaten der Mitarbeiter beim Unternehmen erhoben und gespeichert würden. In der Untersuchung der Datenschutzbehörden stellte sich heraus, dass das Unternehmen tatsächlich nach Krankmeldungen Gespräche mit den Mitarbeitern führte, dabei auch nach den Erkrankungen fragte, und diese schriftlich festhielt. Die Dokumente wurden dann eingescannt und elektronisch in der Personalakte gespeichert.

Die Datenschutzbehörde bewertete dieses Vorgehen nun wie folgt. Grundsätzlich seien solche Gespräche zulässig, und es könne Gründe dafür geben, die Erkrankungen abzufragen, etwa um andere Mitarbeiter vor Ansteckung zu schützen, oder zu beurteilen, ob der Mitarbeiter noch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfülle. Konkret sei dies aber so nicht gehandhabt worden, und nur in wenigen Fällen habe ein solcher Grund bestanden. Auch wurden die Mitarbeiter bei diesen Gesprächen nicht datenschutzrechtlich belehrt, und außerdem hätte ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden müssen.

Quelle: Pressemitteilung vom 11.01.2010

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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