Zwar sind internetfähige PCs nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu qualifizieren, weil er geeignet sei, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als „Livestream“ hör- bzw. sichtbar zu machen. Aber durch die Nutzung solcher Geräte in einem Büro werde man nicht automatisch zum Rundfunkteilnehmer im Sinne der Gebührenvorschriften. Anders als bei „monofunktionalen“ Rundfunkempfangsgeräten wie etwa Radio oder Fernseher liege es nicht auf der Hand, dass mit internetfähigen PCs auch Rundfunksendungen genutzt würden. Weil diese Geräte nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk erworben und bereitgehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts auch die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Hiernach „nutzten im Jahr 2007 rund 1,4 Millionen täglich das Netzradio – dies entspräche einem Anteil von 3,4 % an allen „Onlinern“ und 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahre; der Anteil der täglichen Live-Radiohörer im Web war im Vergleich zu den 50,2 Millionen Hörern über traditionelle Empfangswege relativ gering. Aufgrund dessen kann nach Auffassung des Gerichts bei einem neuartigen multifunktionalen Gerät wie einem internetfähigen PC nicht aus dem bloßen Besitz eines internetfähigen PCs automatisch darauf geschlossen werden, dass dieser auch zum Rundfunkempfang im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV zum Rundfunkempfang bereit gehalten wird. Eine solche typisierende Annahme sei nicht gerechtfertigt. Daher treffe für eine Gebührenforderung die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs als Rundfunkempfangsgerät die gebühreneinziehende Stelle. Auch wenn dieser Nachweis im Einzelfall, was das Gericht durchaus sieht, schwer zu führen sein wird.
Quelle: Datenbank Hessenrecht
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |