Zugesprochen hat es einen Schadensersatz von 150 € als Lizenzschaden. Den Ersatz der Anwaltskosten hat es begrenzt auf tatsächlich nachzuweisende Kosten. Dies ist deshalb interessant, weil es nicht abstrakt auf die Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwiesen hat, die oftmals in den Briefen der Abmahner zu Grunde gelegt wird. Im Einzelnen nimmt das AG Frankfurt allerdings eine umfangreiche Erklärungspflicht des Anschlussinhabers an. Alleine eine Einlassung, der Abmahnende habe seine Verantwortlichkeit für den Rechteverstoss nachzuweisen, reicht dem AG nicht. Der Anschlussinhaber sei verpflichtet, im Rahmen sekundärer Darlegungslasten anzugeben, wer konkret Zugriff auf den Anschluss gehabt und die Rechteverletzung begangen habe. Für den Schadensersatz verweist das Gericht auf die Grundsätze der Lizenzanalogie und erachtet eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 150,00 für angemessen (§ 287 ZPO). Einen weiteren Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten lehnt das Gericht aber ab. In dem Prozess hatte sich der Beklagte die Höhe der Anwaltskosten bestritten. Die Klägerin hatte dann vorgetragen, dass für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart sei. Alleine in Höhe dieses Pauschalhonorars, so das Gericht, sei eine Kostenerstattung gerechtfertigt. Zur Höhe dieses Pauschalhonorars habe die Klägerin aber keinen Vortrag erbracht, auch nach mehreren Hinweisen, weshalb ihr kein entsprechender Schadensersatz zustehe.
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |