I. Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Internetauktionen

 

    Bei Internetauktionen – etwa bei Verkauf über Ebay – ist jetzt wieder möglich, Endverbrauchern statt der Widerrufsfrist von einem Monat eine Frist von nur zwei Wochen einzuräumen. Aber Achtung: Dies gilt nur, wenn dem Verbraucher vor, bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss, also dem Ende der Auktion, eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform zugeht. Die Zusendung per Email reicht dabei aus.

    Wer die kurze Widerrufsfrist als Händler nutzen will, muss also sicherstellen, dass direkt nach Auktionsende eine Mail an den Käufer versandt wird, in dem auch die Belehrung über dass dem Käufer zustehende Widerrufs recht enthalten ist. Wer dies nicht macht, muss weiterhin eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen.

    Wie lange man mit dieser Bestätigungsmail zuwarten kann, definiert das Gesetz nicht. Dort heißt es nur, die Belehrung müsse unverzüglich erfolgen. In der Gesetzesbegründung wird als Erläuterung ausgeführt, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert danach die Belehrung schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringe.

 

II. Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme

 

    Eine weitere Änderung betrifft den Hinweis auf die Möglichkeit, vom Verbraucher wegen einer Verschlechterung der Sache auch dann Wertersatz zu verlangen, wenn der Verbraucher die Sache bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat. Bislang musste auch diese Mitteilung vor oder bei Vertragsschluss in Schriftform mitgeteilt werden, und schloss sich so etwa bei Ebay Verkäufen aus. Auch hier reicht es jetzt ab dem 11.06.2010 aus, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform auf diese Bedingung hinweist.

    Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass eine solche Wertersatzpflicht bereits vereinbart sein sollte, etwa durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Erleichtert wurde insoweit die Mitteilung in Textform.

    Weiter ist zu beachten, dass gerade diese Regelung, Wertersatz auch dann verlangen zu können, wenn die Ware vom Verbraucher nur bestimmungsgemäß genutzt wurde, mittlerweile vom Europäischen Gerichtshof für unvereinbar mit dem Europäischen Recht erklärt wurde. Diese Entscheidung des EuGH erging aber nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, und konnte daher noch nicht berücksichtigt werden. Für Unternehmer im Fernabsatz ergibt sich daraus – leider wieder einmal – eine rechtlich ungeklärte Lage. Hier sollte sich jeder Unternehmer, der von seinen Kunden solchen Wertersatz verlangen möchte, beraten lassen.

 

III. Abschaffung der BGB InfoVO, neue Musterwiderrufsbelehrung

 

     

    Schließlich ist für Unternehmer im Fernabsatz zu beachten, dass ab dem 11.06.2010 die BGB InfoVO entfällt. Die dort jetzt festgeschriebenen Informationspflichten werden in Gesetzesform in das Einführungsgesetz zum BGB übernommen. Der Vorteil davon ist, dass insbesondere die Musterwiderrufsbelehrung Gesetzesrang erhält, und damit als gesetzliche Regelung verbindlich ist. Unternehmer werden dadurch bei Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung geschützt.

    In der Vergangenheit wurden nicht wenige Händler abgemahnt, die die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendeten, weil diese Belehrung von den Gerichten als nicht mit den gesetzlichen Vorschriften zum Fernabsatz vereinbar angesehen wurde. Dieses Argument wird nun entfallen. Konsequenz ist aber, dass bisherige Verweise auf die BGB Info VO überarbeitet und der neuen Gesetzeslage angepasst werden müssen. Daher werden die bisher verwendeten Musterwiderrufsbelehrungen umgearbeitet werden müssen. Insbesondere Verweise, die bisher auf die BGB InfoVO hinwiesen, sind auf die neue Gesetzeslage abzuändern.

 

IV. Konsequenzen

 

     

    Unternehmer, die im Fernabsatz handeln, insbesondere über Ebay, werden sich überlegen, ob sie von den neuen Möglichkeiten der Gesetzesänderung Gebrauch machen wollen und die Voraussetzungen erfüllen, insbesondere ob sie sicherstellen können, dass eine Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberechte und Wertersatz bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme unverzüglich dem Verbraucher übersandt werden kann.

     

    Die neuen Regelungen treten zum 11.06.2010 ohne Übergangsfrist in Kraft. Die neue Widerrufsbelehrung muss daher grundsätzlich ab dem 11.06.2010, 0.00 Uhr, Verwendung finden. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit ist leider damit zu rechnen, dass nicht wenige Abmahner Verstöße gegen die Gesetzeslage nutzen, um mit einer weiteren Abmahnwelle gegen Konkurrenten vorzugehen, die den Termin zur Umstellung nicht einhalten.

     

V. Besondere Vorsicht bei früherer Abmahnung

 

    Besondere Vorsicht müssen die Unternehmer walten lassen, die bereits in der Vergangenheit abgemahnt worden sind und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen abgegeben haben.

    Grundsätzlich gilt, dass solche Unterlassungserklärungen auch bei Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung nicht unwirksam werden, sondern fortbestehen. Damit man die neue Gesetzeslage für sein Geschäft anwenden kann, muss geprüft werden, ob und unter welchen Umständen die früher abgegebenen Unterlassungserklärungen gekündigt werden kann. Alleine die Berufung auf die Gesetzesänderung zum 11.06.2010 reicht in solchen Fällen nicht aus, das Vertragsstrafeversprechen zu beseitigen. Denn die strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt einen eigenen privatrechtlichen Vertrag dar, der von der Gesetzesänderung nicht direkt berührt wird. Vielmehr muss der mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung damals eingegangene Vertrag unter Verweis auf die Gesetzesänderung gekündigt werden. Weil die Vertragsstrafeversprechen in der Regel recht hoch sind, muss hier vorsichtig und bedacht vorgegangen werden, damit die Kündigung formell wie inhaltlich rechtmäßig und Im Zweifel sollte sachverständiger rechtlicher Rat eingeholt werden.

     

    Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
    Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie

     

     

 

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