Wie ist die Information zu erteilen?

Die Verordnung sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die geforderten Informationen dem Kunden – die Verordnung spricht hier von dem Dienstleistungsempfänger - mitgeteilt werden können. Wahlweise können sie vom Dienstleister

  1. dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden;

  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, etwa durch Aushang;

  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich gemacht werden, also etwa per Email oder durch Veröffentlichung im Internet;

  4. in alle dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden.

Der Dienstleister muss sich hier nicht vorab festlegen, sondern kann bei jedem Vertrag neu entscheiden, welches die zweckmäßige Form ist, in der die Informationen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Welche Informationen sind immer mitzuteilen?

Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die den Kunden stets zur Verfügung zu stellen, und solchen, die nur auf Anfrage zu übermitteln sind.

Nach § 2 der DL_InfoVO müssen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden:

  1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform;

  2. die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer;

  3. sofern man in ein Register eingetragen ist, Angaben zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer;

  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle;

  5. soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes;

  6. sofern die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen;

  7. soweit verwendet der Text Allgemeiner Geschäftsbedingungen;

  8. soweit verwendet, Vertragsklauseln zur Regelung des anwendbaren Rechts oder des Gerichtsstand;

  9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen;

  10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

  11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Welche Informationen sind nur auf Anfrage mitzuteilen?

Die vorstehenden Informationen sind dem Kunden immer mitzuteilen. Die Dienstleistungs-Informationsverordnung sieht noch weitere Informationen vor, die aber einem Kunden nur auf Anfrage hin mitzuteilen sind.

Auf solche Anfrage sind dem Kunden nach § 3 der DL_InfoVO müssen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zustellen:

  1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind;

  2. Angaben zu Tätigkeiten in anderen Firmen und Unternehmen. Die Verordnung spricht hier von den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden;

  3. die Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen;

  4. und schließlich falls sich der Dienstleister einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Werden vom Dienstleister ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung bereitgestellt, müssen die vorgenannten Informationen Nr. 2, 3 und 4 darin enthalten sein.

Erforderliche Preisangaben

Ebenso ist der Kunde vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Erbringung der Dienstleistung über die berechneten Preise zu informieren.

Dabei sind folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen:

  1. sofern der Preis für die Dienstleistung im Vorhinein feststeht diesen Preis; und zwar immer und nicht erst auf weitere Nachfrage;

  2. sofern der Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt ist, hat der Dienstleister auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag mitzuteilen.

Ist der Kunde Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung, finden die vorstehenden Regelungen zur Preisangabe keine Anwendung. Hier sind aber ggf. die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten.

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen

Weiter enthält die Regelung ein Diskriminierungsverbot. Es dürfen keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt gemacht werden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen und diskriminierende Bestimmungen enthalten, Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Sanktionen und Bußgeld

Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.

Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass Konkurrenten Verstöße gegen die Informationspflichten kostenpflichtig abmahnen.

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie

 

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