Allerdings hat es die Vorratsdatenspeicherung nicht als generell verfassungswidrig angesehen. Nur die konkrete Ausgestaltung der jetzigen Gesetze war mit der Verfassung nicht vereinbar. Dabei machte das Gericht sehr präzise Angaben darüber, wie eine verfassungsmäßige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung auszusehen habe. Unter anderem schreibt es vor, dass die Daten nicht von vornherein beim Staat gespeichert werden dürfen, sondern zunächst beim Provider verbleiben. Weiter bedarf es konkreter Verfahrensvorschriften, wie mit den Daten verfahren werden kann. Ein Zugriff sollte dabei nur bei bestimmten schweren Straftaten oder nur bei bestimmten schweren Gefahrensituationen möglich sein. Besonders sensible Daten sind gesondert zu behandeln, und der Betroffene ist zu informieren, wenn auf seine Daten zugegriffen worden ist. Zudem sind schwere Sanktionen vorzusehen, wenn gegen die Regelungen verstoßen wird.
Als weniger schutzwürdig sieht das Gericht dabei offenbar die Auskünfte betreffend von IP Adressen an. Diese sind zwar gesetzlich zu regeln, unterliegen aber keinem Richtervorbehalt. Auch hier sei es aber erforderlich, dass der Betroffene über die Abfrage der IP Adresse informiert werde.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts N1. 11/2010 vom 02.03.2010
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnolog |