Ein Mitarbeiter – IT Administrator - hatte während der Arbeitszeit von seinem betrieblichen PC den Kontostand seines Bankkontos abgerufen. Nach einer betrieblichen Anweisung, die allerdings schon weiter zurücklag, war die private Nutzung der Firmen EDV für das Surfen im Internet verboten.
Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass alleine der Vorwurf der privaten Nutzung des Internets nicht ausreiche, eine Kündigung zu begründen. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt, dass durch die private und hier durch die Abfrage des Kontostands die Leistung des Arbeitnehmers beeinträchtigt worden sei. Auch hier gelte, dass bei Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten generell vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich sei. Die vorherige Zeichnung einer Mitarbeitererklärung, dass die private Nutzung des Internets verboten sei, ändere hieran nichts.
Zudem, so dass Gericht, habe der Arbeitgeber im Betrieb einen PC aufgestellt, über den die Internetnutzung zu privaten Zwecken erlaubt sei. Damit habe er das Verbot der privaten Nutzung der betrieblichen EDV für den Zugang in das Internet selber aufgeweicht.
Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz vom 26.02.2010
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |