Bekanntes Beispiel für eine Beschränkung der Anzahl von Zeichen für den Namen einer Datei ist das Betriebssystem MS-DOS mit seinem Dateisystem FAT, das nur Dateinamen mit maximal 8 Zeichen zulässt (8.3-Konvention). Mit dem vorgenannten Patent erlaubte Microsoft die Einführung des Dateisystems VFAT (ab WINDOWS 95). Dieses System gestattet lange Dateinamen und ist dennoch mit dem FAT-Dateisystem kompatibel. Die Lösung gelang durch eine im FAT-Dateisystem mögliche Belegung des Dateiattributfeldes bei der Speicherung eines langen Namens, die bewirkt, dass bei der Datenverarbeitung mit diesem System der Namenseintrag ignoriert wird.

Das Bundespatentgericht (2 Ni 2/05 vom 26. Oktober 2006) hatte die Lehre im Hinblick darauf als nicht erfinderisch angesehen, dass bereits das ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL für den damals bei CD-ROM maßgeblichen ISO 9660- Standard die 8.3-Beschränkung überwunden hatte. Es wurde also nach Meinung des Bundespatentgerichts nichts neues eingeführt.

Der Bundesgerichtshof hat dem widersprochen. Nach sachverständiger Beratung hat der Bundesgerichtshof jetzt angenommen, dass das von Microsoft gewählte Verfahren anders als das Rock Ridge Protokoll arbeite. Das Verfahren von Microsoft, so der Bundesgerichtshof, speicher zwei eigenständige Verzeichniseinträge (einer mit einem kurzen Namen, einer mit einem langen Namen). Dies unterscheide sich vom ROCK RIDGE INTERCHANGE PROTOCOL , weil dort beide Namen in ein und demselben Verzeichniseintrag enthalten seien.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 84/2010 vom 31.03.2010

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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