Bei der Adwords Werbung kann man bei Google bestimmte Begriffe bestellen. Gibt ein Nutzer diese oder ähnliche Begriffe bei einer Suchanfrage ein, taucht vor oder neben der Anzeige der gefundenen Treffer ein Werbehinweis auf. Wird dieser vom Nutzer angeklickt, und wird der Nutzer dadurch auf das Angebot des Werbenden geleitet, zahlt dieser einen Betrag an Google.
Das ist insoweit eine unbedenkliche Form der Werbung. Allerdings hängt der Erfolg der Werbung sehr stark von den genutzten Begriffen ab. Streit entzündete sich daher daran, ob Dritte bekannte fremde Markennamen als solche Adwords benutzen können, oder ob sie hierdurch fremde Markenrechte unerlaubt verletzen.
Vorgelegt hatte die Frage der französische Cour de Cassation. Geklagt hatten französische Hersteller von Luxusartikeln gegen Google.
Der EuGH befand nun, dass die Nutzung fremder Markennamen für Adwords Werbung eine markenmäßige Verwendung sei. Allerdings sei Google hierfür nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit liege allein beim Werbetreibenden, der die fremden Markennamen benutzt. Google selber betreibe mit den Keywords keine Werbung zu eigenen Werbezwecken, sondern biete nur eine Plattform für die Einträge der Kunden. Als bloßer Anbieter hafte Google aber nicht für fremde Markenverletzungen.
Der EuGH hat damit aber auch klar gestellt, dass der Werbekunde für die eingestellten Werbebegriffe verantwortlich ist und für die unbefugte Markenverwendungen im Rahmen einer Adwords Werbungen verantwortlich sei. Die gezielte unerlaubte Nutzung von fremden Marken ist damit im Rahmen einer Adwords Anzeige nicht erlaubt, wenn keine Erlaubnis des Markeninhabers vorliege und die Markenrechte verletzt werden, was insbesondere der Fall ist, wenn es für den Durchschnittsverbraucher nur schwer erkennbar ist, von welchem Unternehmen die dargestellte Anzeige tatsächlich stammt.
Quelle: Urteile Europäischer Gerichtshof vom 23. März 2010 – Az.: C-236/08 bis C-238/08)
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |