Der Kläger wollte mit seiner Klage einer anderen Personensuchmaschine untersagen, die von ihm auf Facebook eingestellten Bilder zu nutzen. Damit scheiterte er aber. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook, so das OLG Köln, sähen ausdrücklich vor, dass Fotos auch von Dritten verwendet werden könnten. Wer das nicht wolle, könne seine Daten gegen den Zugriff Dritter ausdrücklich sperren. Mit der Veröffentlichung seiner Bilder auf Facebook ohne eine soclhe Sperre habe der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen zumindest konkludent erklärt.
Quelle: Urteil des OLG Köln vom 09.02.2010
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |