Die Klägerin hatte die Rechte an dem Musiktitel “Sommer unseres Lebens”. Sie fand heraus, dass über den Internetanschluss des Beklagten dieser Titel unberechtigt zum Herunterladen im Internet angeboten worden war, und verlangte Unterlassung sowie Schadensersatz.
Die Beklagte konnte allerdings nachweisen, dass sie in der fraglichen Zeit in Urlaub war.
Der Bundesgerichtshof sah den Anspruch auf Unterlassung als gegeben. Auch privaten Anschlussinhabern obliege eine Pflicht, ihren WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen davor zu schützen, durch unberechtigte Dritte für Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Zwar sei es vom privaten Nutzer nicht gefordert, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Jedoch müsse auch der private Nutzer die im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen aktivieren und nutzen. Dies hatte der Beklagte vorliegend nicht getan, da er es es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar; er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden, so der Bundesgerichtshof.
Wegen dieser Nachlässigkeit hafte der Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Er schulde jedoch keinen weiteren Schadenersatz. da der Beklagte nachweislich die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hatte.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 101/2010 vom 12. Mai 2010
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |