Über Google kann man im Internet auch Bilder suchen, die Dritte ins Netz gestellt haben. Die Bilder werden dabei Google Seite verkleinert als so genannte Thumbnails angezeigt, und enthalten eine Verlinkung zur Internetseite, auf der das Original gespeichert ist.
Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann.
Die Klägerin, bildende Künstlerin mit eigener Internetseite, fand im Februar 2005 bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Damit war sie nicht einverstanden und sah ihre Urheberrechte verletzt und verlangte von Google Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof sah dies nicht begründet und hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Es liege keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung vor. Zwar habe die Klägerin keine Erlaubnis zur Kopie ihrer Bilder erteilt.
Google habe jedoch aus dem Verhalten der Klägerin entnehmen dürfen, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, und nicht die vorhandene technische Möglichkeit genutzt, Suchmaschinen von ihrer Webseite auszuschließen.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 93/2010 vom 29.04.2010
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |