Die in vielen Bundesländern vorhandene Organisation, die Datenschutzbehörden einer “staatlichen Aufsicht” zu unterstellen, verstößt gegen geltendes EU-Recht verstoßen zu haben. Diese Organisation gewährleiste nicht die von der EU Datenschutzrichtlinie geforderte völlige Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden, so der EuGH. Die Bundesrepublik habe das Europäische Recht falsch umgesetzt, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen von Instanzen überwacht werde, die ihrerseits einer staatlichen Kontrolle unterworfen seien.

Auszulegen hatte der EuGH Art. 28 der Datenschutzrichtlinie Richtlinie 957/46/EWG. Dort heißt es, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

Die völlige Unabhängigkeit, so der EuGH, sei aber nicht gegeben, wenn die Aufsichtsbehörden ihrerseits einer staatlichen Aufsicht unterstellt seien. Gefordert sei vielmehr, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig von den beaufsichtigten Stellen und politischen Einflüssen handeln könnten.

Insbesondere betroffen sind davon die Bundesländer, in denen die Regierungspräsidien als Datenschutzbehörden eingerichtet sind. Andere Bundesländer haben diese Organisation bereits umgestellt, wie etwa Sachsen, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. Ob deren Organisationsformen allerdings den jetzigen Vorgaben des EuGH genügen, bleibt zu überprüfen.

Quelle: Urteil des EuGH vom 09.03.2010

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

Newsletterabo

Interesse an der Anmeldung zu unserem Newsletter? Klicken Sie hier.
 
hr fernsehen | c't Magazin vom 14.11.2009 | 2000 € auf der Telefonrechnung
Für 2000 € an einem Sonntag telefoniert. Satellitentelefonie soll`s möglich machen...

Zertifikate

Logo Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer


Logo Fortbildungsbescheinigung des Deutschen Anwalt Vereins