Gegenstand der Entscheidung war ein Fall aus Berlin. Die Berliner Stadtreinigung hatte zunächst über zwei Jahr lang überhöhte Abrechnungen ausgestellt, bei denen entgegen der Rechtslage auch Straßen zur Kalkulation der Reinigungsgebühren herangezogen wurden, die keine Anlieger hatten. Nachdem der Fehler erkannt wurde, wurde diese Praxis aber weiter fortgesetzt. In einer Verhandlung vor dem LG Berlin wurde daraufhin u.a. dem Leiter der Innenrevision und Rechtsabteilung, er habe es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von den rechtswidrigen Vorgängen Kenntnis hatte.
Der Bundesgerichtshof hat anlässlich dieses Falles einige grundlegende Anmerkungen zur Haftung eines vom Unternehmen mit besonderen Aufgaben betrauten Beauftragten gemacht. Wer im Unternehmen Sonderverantwortlichkeiten übernehme, oder wer mit der Überwachung eines bestimmten Verantwortungsbereichs betraut sei, hafte in diesem Bereich auch persönlich, so der Bundesgerichtshof. Die Übernahme entsprechender Überwachungs- und Schutzpflichten kann auch durch einen Dienstvertrag erfolgen, wenn der Übertragende dem Dienstnehmer besonders vertraut und deshalb veranlasse, dem Verpflichteten besondere Schutzpflichten zu überantworten.
Im vorliegenden Fall wurde dem Verurteilten vorgeworfen, trotz Kenntnis der fehlerhaften Abrechnung nicht die Geschäftsleitung informiert zu haben. Der Beauftragte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass ein Vorstandsmitglied, dass ebenfalls verurteilt wurde, Kenntnis von den fehlerhaften Abrechnungen hatte, deren Inkraftsetzung aber förderte. Dem Beauftragten treffe insoweit eine eigene Verantwortlichkeit.
Quelle: Urteil des BGH vom 17.07.2009
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |