Immer wieder kommt es vor, dass Internetnutzer auf Webseiten aufgefordert werden, ihre Email und Adressdaten für eine Anmeldung zu hinterlegen. Im Kleingedruckten auf der Webseite steht dann ein Hinweis, dass man mit der Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag über zwei Jahre abgeschlossen habe. Typischerweise ist dieser Hinweis meist sehr versteckt angebracht. Widerspricht der Internetnutzer nach Erhalt der Rechnung der Forderung, meldet sich regelmäßig ein Inkassobüro oder Anwalt, der unter Androhung weiterer rechtlicher Schritte die Forderung geltend macht.

Das AG Marburg hat in seinem Urteil festgestellt, dass wenn dem Opfer durch solche Abofallen Aufwendungen entstehen, etwa weil sie anwaltlichen Rat suchen, sie diese Aufwendungen gegebenenfalls im Wege des Schadensersatz ersetzt verlangen können, wenn die Internetseite und die Abofalle über den Abschluss eines Abonnementsvertrages rechtswidrig und in betrügerischer Absicht täuscht, so dass ein Betrug vorliegt. Aber nicht nur der Webseitenbetreiber ist zum Ersatz verpflichtet; auch den Anwalt, der die Forderung beitreibt, sieht das AG Marburg als Ersatzpflichtigen an, wenn ihm aufgrund der Umstände klar sein musste, dass die Forderung, die er für seinen Mandanten beitreibt, nicht besteht.

Das Urteil des AG Marburg steht allerdings im Widerspruch zu einigen anderen Entscheidungen, so etwa des AG Tübingen vom 10.02.2010, Az.: 3 C 1428/09. Bislang wird von der überwiegenden Rechtsprechung eher noch nicht von einer solchen Kostenersatzpflicht ausgegangen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten, auch weil wegen der regelmäßig geringen Streitwerte und der gesetzlichen Berufungsgrenzen eine Klärung durch obergerichtliche Entscheidung nicht zu erwarten ist.

Quelle: Urteil des AG Marburg vom 08.02.2010

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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