Als fliegenden Gerichtsstand im Internet bezeichnet man die Möglichkeit eines Klägers, eine Klage wegen internetbezogener Streitigkeiten vor jedem Gericht anhängig zu machen, in dessen Gerichtsstand das Internet und damit die streitgegenständliche Internetseite abrufbar ist. Dies führt unter anderem dazu, dass ein Kläger sich an jedes Gericht in der Bundesrepublik Deutschland wenden kann, um seine Klage einzureichen und den Rechtsstreit durchzuführen.

Für Domainstreitigkeiten hat das Landgericht Hamburg jetzt einen solchen fliegenden Gerichtsstand verneint. Im aktuellen Fall war die Klägerin eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck. Der Beklagte wohnte in Kassel, der Server, auf dem die Domain verwaltet wurde, stand in Aachen. Bei dieser Konstellation konnte das Landgericht Hamburg nicht erkennen, dass die Rechtsverletzung wegen der unberechtigten Nutzung der Domain tatsächlich im Landgerichtsbezirk Hamburg stattfand. Alleine, dass die Domain oder die Webseite im Landgerichtsbezirk Hamburg abrufbar sei, reiche nicht aus, eine solche Zuständigkeit zu begründen. Bei solchen Namensrechtsverletzungen reiche es nicht aus, dass die Domain bundesweit, so auch in Hamburg, abrufbar sei. Vielmehr müsse die Interessenkollision im Bezirk des angerufenen Gerichts tatsächlich eingetreten sein.

Quelle: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen 303 O 197/10

Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau
Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie
 

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