Damit bleibt es bei der alten Regelung, dass elektronische Rechnungen für die Anerkennung durch das Finanzamt einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfen.
Allerdings wollen sich die gesetzgebenden Organe weiter um eine entsprechende und vereinfachende Regelung bemühen. Ob und wann eine solche Regelung gefunden wird, darüber werden wir im Webblog informieren.
Rechtsanwalt Dr. Klostermann, Zwickau Fachanwalt für das Recht der Informationstechnologie |